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Versicherungsschutz beim Abweichen vom üblichen Schulweg

Simera​Grundschule
Schulstraße​55618 Simmertal
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Sehr geehrte Eltern des ersten Schuljahres,

das Schreiben der Unfallkasse Rheinland-Pfalz , Andernach, vom 06.10.1998 möchten wir Ihnen nachstehend zur Kenntnis geben.
Versicherungsschutz beim Abweichen vom üblichen Schulweg
Ein Schüler ist auf dem direkten Weg zwischen Wohnhaus und Schule bzw. auf dem entsprechenden Rückweg gesetzlich unfallversichert.
Bei einer Abweichung vom direkten Weg hängt der Versicherungsschutz davon ab, aus welchen Gründen die Abweichung erfolgt. Bei Gründen, die in der Beschaffenheit des Weges liegen oder schulisch bedingt sind, bleibt der Versicherungsschutz auf dem Umweg erhalten.
B e i s p i e l e:
– Der Schüler muss einen Umweg machen, weil eine Straßenbaustelle das Weiterkommen auf dem direkten Weg verhindert.
– Der Schüler fährt z.B. mit dem PKW oder dem Fahrrad zur Schule und wählt einen Weg, der länger als der übliche Weg ist, dafür aber verkehrsgünstiger.
– Der Schüler kauft nach Schulschluss in einer Seitenstraße des direkten Weges ein Schulbuch, das er am nächsten Tag in der Schule benötigt.
In diesen Fällen besteht auch auf den Wegen Versicherungsschutz, weil das Motiv für den Umweg schulisch bedingt (Kauf eines Schulbuchs) oder verkehrsbedingt war.
Umwege aus privaten Gründen stehen nicht unter Versicherungsschutz.
B e i s p i e l: Der Schüler macht einen Umweg, um sich Süßigkeiten zu kaufen. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des direkten Weges und beginnt wieder mit dem Erreichen des direkten Weges, allerdings nur dann, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat. Hat also der Schüler länger als zwei Stunden eingekauft, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr, also auch nicht für den direkten Weg, den der Schüler nach seinem Umweg wieder erreicht hat. Eine Ausnahme vom fehlenden Versicherungsschutz auf Umwegen lässt die Rechtsprechung für den Fall des sogenannten Dritten Ortes zu. Wenn der Schüler z.B. mit einem Klassenkameraden zu dessen Wohnung geht, um dort gemeinsam Hausaufgaben zu machen oder zu spielen und er hatte die Absicht, sich bei seinem Klassenkameraden eine gewisse Zeit aufzuhalten –die Rechtsprechung fordert als untere Grenze zwei Stunden-, kann das Haus des Freundes als Endpunkt des Heimweges angesehen werden mit der rechtlichen Folge, dass (nur) der Weg zwischen Schule und Wohnhaus des Freundes als (versicherter) Heimweg gilt. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes hat das Sozialgesetzbuch (SGB) VII gebracht, das am 01.01.1997 in Kraft getreten ist. So besteht in dem obigen Beispiel Versicherungsschutz für den gesamten Weg (Weg zwischen Schule und Wohnung des Freundes und restlicher Heimweg), wenn der Klassenkamerad nicht „aus Freundschaft“ besucht wird, sondern weil die Abweichung vom unmittelbaren Weg darauf beruht, dass das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils fremder Obhut anvertraut wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Die Vorschrift setzt nicht die gleichzeitige Abwesenheit beider Elternteile aus beruflichen Gründen voraus. Der Grund für die Unterbringung kann allein in der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils liegen, jedoch muss der andere zur Betreuung des Kindes außer Stande sein. Die Dauer des Aufenthaltes bei dem Klassenkameraden spielt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII keine Rolle. Wir bitten Sie, die Anordnungen der Unfallkasse zu befolgen und verbleiben mit freundlichen Grüßen

N. Rothenberger, Rektorin​​​P. Hanne, Konrektorin

September 2nd, 2019 under Elternbriefe.